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Hinweise zur Praxisgebühr

Bei Ihrem ersten Besuch in einer Arztpraxis wird – in jedem Quartal eines Jahres – eine sogenannte Praxisgebühr fällig. Diese Gebühr wird von den Krankenkassen verlangt. Der Arzt und sein Praxisteam sind nur für dafür verantwortlich, den Betrag einzukassieren, haben jedoch keinen eigenen Vorteil davon.

Praxisgebühr – Höhe und Verwendung

    • Aktuell beträgt die Praxisgebühr 10,00 € pro Quartal. Diese Gebühr ist bei allen niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und bei der Nutzung eines ärztlichen Notdienstes zu zahlen. Zahlungspflichtig sind alle gesetzlich Krankenversicherten, die älter als 18 Jahre sind. Die Praxisgebühr wird dem Arzt von seinem Honorar abgezogen – als ob er von der Krankenkasse eine Art „Vorauszahlung“ erhalten habe. Das bedeutet, dass die Praxisgebühr keine zusätzliche Einnahmequelle für die Ärzte ist, sondern von den Krankenkassen zur Kostenminderung genutzt wird. Die Kosten für die zusätzliche Arbeit der Ärzte und ihrer Mitarbeiter tragen die Praxisbetreiber selbst.

Überweisungen

    • Wenn Sie eine Überweisung eines anderen niedergelassenen Arztes haben, wird die Praxisgebühr nicht noch einmal fällig. Es ist daher sinnvoll, sich möglichst eine Überweisung vom Arzt zu holen, wenn ein anderer Arzt aufgesucht werden soll.

Warum gibt es diese Praxisgebühr?

    • Mit der Praxisgebühr soll die Eigenverantwortung der Patienten gestärkt werden. So soll erreicht werden, dass nicht wegen jeder Bagatell-Erkrankung ein Arzt aufgesucht wird. Auch soll der Hausarzt durch die Überweisungen zum Facharzt unnötige Spezialisten-Besuche vermeiden. Und natürlich erwartet man hohe Einnahmen für die Krankenkassen.
Bewahren Sie die Quittungen für die Praxisgebühr auf, damit Sie diese Zahlung für das Quartal nachweisen können. Und nehmen Sie möglichst passendes Geld mit zu Ihrem ersten Arztbesuch pro Quartal. Sie ersparen aufwendige „Geldwechsel-Vorgänge“.